Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juni 2010 (100 09 970) Entgegen dem Wortlaut, der nur von anderen Massnahmen spricht, kann das Gericht bei massnahmebedürftigen Verurteilten nach Abbruch der gescheiterten Massnahme im Rahmen von Art. 62c Abs. 3 StGB auch eine gleichartige Massnahme anordnen (Art. 62c Abs. 3 StGB, E. 2.2). Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 56, 59 StGB, E. 3.1-3.5). Das Risiko der Begehung von weiteren Straftaten während des Vollzugs in der Massnahmeeinrichtung steht der Anordnung nicht entgegen (E. 3.3).