{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-970_2010-06-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53cb3af8-e178-4d1a-bcbc-1d20435ba3b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "c4d6ed0ca92819c4f7eb71ea93ea21ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 970", "100 09 970"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.06.2010 100 2009 970 (100 09 970)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer anderen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:01", "Checksum": "07b6a781b2aaceef05b38b05809ef179", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.06.2010 100 2009 970 (100 09 970)\nRegeste:\nAnordnung einer anderen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB\n\n\nSexualstraftäter gelten allgemein als eine stark rückfallgefährdete Gruppe von Straftätern, insbesondere in Verbindung mit Persönlichkeits- und psychotischer Störung sowie Alkohol- und Substanzmissbrauch (Wolfgang Marx et al., Instrumentalisierte Erfassung tatortanalytischer Merkmale bei Patienten des Massregelvollzugs - ein Pilotprojekt, in: N. Saimeh (Hrsg.), Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Massregelvollzug als soziale Verpflichtung, Bonn 2006, S. 229). Der Sachverständige führt denn heute auch aus, dass empirische Studien das abstrakte Risiko der Verübung von Gewaltdelikten bei Schizophreniekranken als um das sechsfache erhöht angäben. Bei einer zusätzlichen Drogenproblematik erhöhe sich das Risiko einer Gewalttat im Vergleich zu gesunden Straftätern um den Faktor neun. Beim Appellanten sei das konkrete Rückfallrisiko nicht vorhersagbar, ausser dass die momentane Behandlung nütze und das Risiko für Gewalt- und Sexualdelikte heute tiefer liege als zuvor. Bei der Beurteilung des konkreten Risikos darf hingegen nicht ausser Acht gelassen werden, dass der heutige Momentaneindruck eines stabilen Gesundheitszustands des Appellanten nicht zum alleinigen Massstab der vorzunehmenden Wertung zu erheben ist, denn sein Zustandsbild ist gekennzeichnet durch stabilere Phasen und Phasen mit psychotischer Symptomatik. Aufgrund der Schwere der chronischen Störung ist längerfristig von der Möglichkeit erneuter Schwankungen grösseren Ausmasses auszugehen (Bericht der K. vom 3. März 2010). In den bei den Akten liegenden Berichten der verschiedenen Einrichtungen, bei denen der Appellant im Verlauf der Massnahme platziert wurde, spiegelt sich dieses Muster wider. Mehrmals ist dort von einem positiven Start die Rede, wobei zu Beginn der Platzierung eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes beobachtet werden konnte. Im Laufe der Zeit kam es jedoch unweigerlich zu Rückschlägen mit psychotischen Phasen. Unter Berücksichtigung dieser Faktenlage muss deshalb davon ausgegangen werden, dass längerfristig eine nicht unbedeutende Wahrscheinlichkeit der Begehung einer der beschriebenen Straftaten besteht.\nDer Offizialverteidiger wendet dagegen ein, dass sich seit der Anlasstat keine gleichartigen Vorfälle mehr ereignet hätten und dass deshalb keine erhöhte Rückfallgefahr bestehe. Diese Argumentation geht fehl. Sie übersieht, dass es sich bei der Risikoprognose um eine Wahrscheinlichkeitsaussage über zukünftiges menschliches Verhalten handelt, die zwangsläufig mit einer Prognoseunsicherheit verbunden ist. Das Verhalten seit der Anlasstat ist dabei bei der kriterienorientierten strukturierten Risikokalkulation nur ein Kriterium unter vielen. Auch bei längerem Wohlverhalten und Ausbleiben weiterer ähnlicher Straftaten seit der Anlasstat kann keineswegs darauf geschlossen werden, dass keine Rückfallgefahr besteht. So darf gerade bei Sexualstraftätern aufgrund unauffälligen, vorbildlichen Verhaltens im Vollzug allein keinesfalls auf einen Rückgang des Risikos für Sexualdelikte geschlossen werden (Volker Dittmann, Was kann die Kriminalprognose heute leisten?, in: S. Bauhofer/P.-H. Bolle/V. Dittmann (Hrsg.), Gemeingefährliche Straftäter, Chur/Zürich 2000, S. 68 ff.).\n4.3 Die Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne führt zum Schluss, dass der mit der stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Appellanten schwer wiegt, speziell auch aufgrund der bereits langen Massnahmedauer. Auf der anderen Seite besteht eine beträchtliche Gefährdung der Öffentlichkeit durch eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Appellant eine schwere Straftat verüben könnte. Bei dieser Konstellation muss die Abwägung zu Gunsten des Schutzbedürfnisses der Gesellschaft ausfallen. Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr nämlich tiefe Anforderungen zu stellen, die vorliegend ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten sind. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung zudem grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Heer, a.a.O., Art. 56 N 36). Das Schutzbedürfnis der Gesellschaft kann überdies ein Ausmass an Freiheitsbeschränkung rechtfertigen, welches über das schuldangemessene Mass hinausgeht (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 6). Somit erweisen sich die vom Gutachter empfohlenen Massnahmen als in jeder Hinsicht verhältnismässig.\n5. -7. ( … )\nKGE ZS vom 1. Juni 2010 i.S. Staatsanwaltschaft BL gegen A. (100 09 970/SUS)"}