{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-970_2010-06-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53cb3af8-e178-4d1a-bcbc-1d20435ba3b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "c4d6ed0ca92819c4f7eb71ea93ea21ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 970", "100 09 970"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.06.2010 100 2009 970 (100 09 970)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer anderen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:01", "Checksum": "07b6a781b2aaceef05b38b05809ef179", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.06.2010 100 2009 970 (100 09 970)\nRegeste:\nAnordnung einer anderen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB\n\n\nZweifellos leidet der Appellant an einer chronischen, schweren psychischen Störung. Diese führt zu formalen Denkstörungen und einer verzerrten Wahrnehmung der Umwelt. Gemäss den vom Sachverständigen an der heutigen Verhandlung bekräftigten Aussagen vom August 2009 verlangt das komplexe Störungsbild ein beständiges, klares Behandlungskonzept, das nur in einer stabilen Einrichtung umgesetzt werden kann (vgl. Urteil vom 13. August 2009, S. 6). Äusserst ungünstig wirke sich der Drogenkonsum auf den Heilungsverlauf aus, dieser sei unbedingt zu verhindern. In dieser Hinsicht deklariert der Appellant heute die Absicht, keine harten Drogen mehr konsumieren zu wollen. Bezüglich des Cannabiskonsums zeigt er jedoch keinerlei Einsicht. Obwohl er um die negativen Effekte des Cannabiskonsums auf seine psychische Verfassung weiss, ist er der Ansicht, ein- oder zweimaliger Konsum im Jahr sei in Ordnung. Von einer gelebten Haltung zeugen regelmässige positive Werte bei Drogentests (…) sowie zwei Strafbefehle wegen z.T. mehrfachen Cannabiskonsums ( … ). Sein letztmaliger nachgewiesener und zugestandener Konsum liegt erst wenige Tage zurück (vgl. E-Mail des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 20. Mai 2010). Auch wenn sich Drogenkonsum in einer psychiatrischen Einrichtung nicht vollständig verhindern lässt, so bietet nur die Unterbringung in einer stationären Massnahme eine hinlängliche Gewähr, dass der Appellant seine Behandlung nicht selber durch Cannabiskonsum sabotiert.\nDer Offizialverteidiger führt zur Frage der Behandlungsbedürftigkeit an, der Appellant sei willens und fähig, seine gesundheitliche Situation selbst einzuschätzen und in Phasen erhöhter Krankheitsanfälligkeit resp. erhöhter Betreuungsbedürftigkeit selbständig medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. So sei er in den letzten Jahren wiederholt aus eigenem Antrieb und freiwillig in die K. eingetreten. Dazu ist zu bemerken, dass Zusicherungen und Absichtserklärungen des Appellanten generell mit Vorsicht zu interpretieren sind, wie die Erfahrung der letzten Jahre zeigt. ( … ) Ohne die nur im Rahmen einer stationären Massnahme gewährleistete Struktur und Überwachung des Tagesablaufs besteht die ernstliche Gefahr, dass der Appellant die Neuroleptika nur noch unregelmässig einnimmt. Der ungenügende neuroleptische Schutz würde höchstwahrscheinlich zu einer erneuten psychotischen Krise führen (vgl. Bericht von Dr. med. C. vom 7. November 2008). Auch der langjährige Beistand bestätigt, dass sich die gesundheitliche Situation des Appellanten jeweils rapide verschlechterte, wenn er die Medikamente nicht mehr regelmässig einnahm. Bei einer psychotischen Krise besteht das konkrete und nur schwer kontrollierbare Risiko einer Fremdgefährdung. Somit besteht ein ausgeprägtes, im öffentlichen Interesse liegendes Behandlungsbedürfnis.\nWeiter sind die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von zentraler Bedeutung für die Abwägung. Die Problematik des Drogenkonsums fällt aufgrund des überwiegenden Selbstgefährdungsaspekts bei der hier vorzunehmenden Beurteilung der Schwere möglicher künftiger Straftaten nicht wesentlich ins Gewicht. Beim Appellanten besteht aber - besonders in Verbindung mit besagtem Drogenkonsum - sowohl das Risiko der Verübung eines Sexualdelikts, als auch die Möglichkeit eines schweren Gewaltdelikts. Diese Einschätzung des Sachverständigen ist ohne Weiteres nachvollziehbar und wird durch die Akten sowie durch die Aussagen des Appellanten selber gestützt. ( … ) Es besteht somit begründeter Anlass für die Annahme, der Appellant könnte ein Gewaltdelikt verüben. Bei den für möglich gehaltenen Straftaten handelt es sich praktisch durchwegs um Verbrechen, die Dritte an Leib und Leben bzw. in ihrer sexuellen Integrität gefährden. Dies sind Rechtsgüter, denen in der Rechtsordnung hochgradige Bedeutung beigemessen wird und die dementsprechend den stärksten Schutz verdienen, besonders wenn es sich bei den potentiellen Opfern auch um minderjährige Personen handelt. Es ist somit vom Risiko eines Rückfalls im Bereich der Sexualdelikte und vom latenten Risiko der Verübung schwerer Straftaten auszugehen.\nDas Ausmass der Gefährdung der Öffentlichkeit hängt von der Wahrscheinlichkeit künftiger relevanter Straftaten ab, die mittels Prognose zu ermitteln ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind. Hält das Gericht auf Grund der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ein Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit trotz ärztlicher Behandlung in der Zukunft für möglich, darf es die Gefährlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer bestimmten Massnahme bejahen. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" gilt bei der Prognoseentscheidung nämlich nicht (BGE 118 IV 108, E. 2a). Der Prognosemassstab variiert je nach Massnahme. Während bei der Verwahrung eine ernsthafte Erwartung künftiger relevanter Delinquenz bestehen muss, so genügt bei einer solchen therapeutischer Art wie der vorliegend geprüften eine blosse Wahrscheinlichkeit (Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 19)."}