{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-970_2010-06-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53cb3af8-e178-4d1a-bcbc-1d20435ba3b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "c4d6ed0ca92819c4f7eb71ea93ea21ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 970", "100 09 970"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.06.2010 100 2009 970 (100 09 970)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer anderen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:01", "Checksum": "07b6a781b2aaceef05b38b05809ef179", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.06.2010 100 2009 970 (100 09 970)\nRegeste:\nAnordnung einer anderen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB\n\n\n4.1 Die Schwere des Eingriffs ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Ausgehend vom Verlauf der bisherigen Massnahme und der unsicheren Therapieprognose könnte eine stationäre Behandlung des Appellanten mehrere Jahre dauern, was grundsätzlich einen schweren Eingriff in dessen Freiheitsrechte darstellt. Eine erhebliche zusätzliche Belastung liegt für den Betroffenen darin, dass die Dauer der Massnahme nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB), was bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme mit zu berücksichtigen ist (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer, Praxiskommentar StGB, Zürich 2008, Art. 56 N 7). Dazu ist einschränkend zu bemerken, dass die Zweckmässigkeit und die Angemessenheit der Massnahme mindestens einmal jährlich von den für den Vollzug zuständigen Behörden überprüft werden müssen (Art. 62d Abs. 1 StGB) und dass dadurch sichergestellt ist, dass die Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgeht. Im vorliegenden Fall ist zudem innert absehbarer Zeit die Umwandlung der stationären in eine ambulante Massnahme zu erwarten, sofern sich die Stabilisierung des Gesundheitszustands als nachhaltig erweist und weiterhin Behandlungsfortschritte erzielt werden können, womit die Belastung durch die Unsicherheit der zeitlichen Dauer gemildert wird. Gleichwohl ist aber in Erinnerung zu rufen, dass sich der Appellant seit dem Jahr 2004 im Massnahmevollzug befindet und dass aufgrund dieser langen Dauer für die Bejahung der Verhältnismässigkeit zusätzlich strengere Anforderungen zu stellen sind (vgl. Heer, a.a.O., Art. 59 N 128).\nDer grundsätzlich schwere Eingriff in die Freiheitsrechte des Appellanten wird durch verschiedene Faktoren relativiert. So sind nicht nur die Massnahmedauer, sondern auch die Modalitäten des mit dem Vollzug der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs zu berücksichtigen. Es kommt dabei auf die Härte des Vollzugs an, dem der Betroffene nach vorhersehbarer Weise in der Praxis unterworfen sein wird (Stratenwerth, a.a.O., § 8 N 26). Zunächst ist im vorliegenden Fall die Massnahme nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer psychiatrischen Einrichtung zu vollziehen. Weiter erhält der Appellant dort nach medizinischer Indikation einen individuell zugeschnittenen Rahmen, der von ganz geschlossen und kontrolliert bis offen bei Integration von Arbeitsmöglichkeiten variiert. Im Laufe des kantonsgerichtlichen Verfahrens sind bereits stufenweise Vollzugslockerungen bewilligt worden, die es dem Appellanten erlauben, einer geregelten Arbeit in einer geschützten Werkstatt nachzugehen und in seiner Abteilung im Rahmen einer betreuten Wohngruppe zu leben. Sollte sich der Krankheitszustand weiter stabilisieren, so sind noch weitergehende Lockerungen möglich. Die Flexibilität dieses Rahmens trägt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung, indem der Grad der Freiheitsbeschränkung jederzeit den Bedürfnissen der aktuellen Situation angepasst werden kann. Die konkreten Umstände des Massnahmevollzugs mindern deshalb die Schwere des Eingriffs. Des Weiteren wiegt der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen in dem Masse weniger schwer, wie gesagt werden kann, dass er nach Art und Ausmass in dessen eigenem wohlverstandenen Interesse liege (Stratenwerth, a.a.O. § 8 N 27 ff.; Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7). Um einem aus grundrechtlicher Sicht verpönten Paternalismus zu begegnen, ist dabei vom individuellen Straftäter auszugehen. Zunächst ist soweit möglich und sinnvoll seine persönliche Einschätzung der Situation zu respektieren. Zu fragen ist aber auch nach den in seiner Person liegenden Defiziten oder Behinderungen, deren Beseitigung er um seiner selbst willen wünscht oder wünschen müsste. Seinem wohlverstandenen Interesse entsprechen deshalb nur solche Massnahmen, die darauf abzielen, dem Betroffenen zu einem grösseren Mass an Selbstbestimmung zu verhelfen (Stratenwerth, a.a.O. § 8 N 29). Im vorliegenden Fall wiederholt der Appellant in der heutigen Verhandlung den bereits mehrfach geäusserten Wunsch, ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können und in einer Wohngemeinschaft zu leben. Ihr Therapieziel umschreiben die behandelnden Ärzte wiederum dahingehend, dass dem Appellanten die Fähigkeit vermittelt werden soll, in einem Wohnheim zu leben (Bericht der K. vom 2. März 2010, S. 2). Geäusserter Wille und Therapieziel widersprechen sich somit nicht. Sie streben beide danach, dem Betroffenen grössere Selbständigkeit einzuräumen. Die vorliegend zur Diskussion stehende Massnahme lässt sich somit auch auf das in der beschriebenen Weise wohlverstandene Interesse des Betroffenen stützen, was die Schwere der Freiheitsbeschränkung abschwächt.\n4.2 Im nächsten Abwägungsschritt ist das Behandlungsbedürfnis des Appellanten sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu beachten."}