{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-970_2010-06-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53cb3af8-e178-4d1a-bcbc-1d20435ba3b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "c4d6ed0ca92819c4f7eb71ea93ea21ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 970", "100 09 970"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.06.2010 100 2009 970 (100 09 970)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer anderen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:01", "Checksum": "07b6a781b2aaceef05b38b05809ef179", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.06.2010 100 2009 970 (100 09 970)\nRegeste:\nAnordnung einer anderen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB\n\n\n3.3 Eine stationäre therapeutische Massnahme setzt weiter als selbstverständlich voraus, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Dies reicht jedoch nicht aus. Erforderlich ist nach der Formulierung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB zusätzlich, dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen. ( … ) Der Sachverständige bejaht vorliegend unzweideutig das Bestehen einer Behandlungsmöglichkeit für den behandlungsbedürftigen und behandlungsfähigen Angeklagten, durch welche sich die Gefahr neuerlicher Straftaten vermindern lasse. Er schätzt weiter die Wahrscheinlichkeit, dass es ohne die aus forensischpsychiatrischer Sicht erforderlichen Therapiemassnahmen erneut zu einem Sexualdelikt oder zu Gewaltdelikten kommen könnte, als gegenüber psychisch gesunden Straftätern signifikant erhöht ein. Mittels Therapie kann somit der Begehung weiterer mit der psychischen Störung verbundenen Delikte wirksam entgegengewirkt werden.\nDer Offizialverteidiger argumentiert, ( … ) dass der Aufenthalt in psychiatrischen Kliniken den Appellanten nicht effektiv davon abzuhalten vermöge, auch innerhalb des Massnahmevollzugs zu delinquieren. Diese Argumentation verfängt nicht. (…) Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Betreuung gezielt Ausschau nach den entsprechenden Warnsignalen gehalten wird und somit frühzeitig eingegriffen werden könnte, wenn die Möglichkeit einer Fremdgefährdung besteht. Durch diese Vorkehrungen wird das Rückfallrisiko auch innerhalb der psychiatrischen Klinik ohne Zweifel verringert. Bezüglich der Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten steht der Appellant ohnehin unter Beobachtung, was die Gefährdung Dritter ebenfalls reduziert. Dass trotzdem eine generelle Grundwahrscheinlichkeit besteht, dass der Appellant während des Massnahmevollzugs delinquiert, vermag die grundsätzliche Geeignetheit einer stationären Massnahme nicht in Frage zu stellen. Würde nämlich ein Nullrisiko der Begehung von Straftaten während des Vollzugs vorausgesetzt, so könnte eine stationäre Massnahme praktisch nie angeordnet werden.\nSomit lässt sich entgegen der vorgebrachten Einwände durchaus erwarten, dass durch die Anordnung einer stationären Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann. Die Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB sind damit erfüllt.\n3.4 Eine stationäre Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmevollzugseinrichtung für die Behandlung zur Verfügung steht (Art. 59 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 56 Abs. 5 StGB). Der Offizialverteidiger bringt diesbezüglich vor, dass im vorliegenden Fall für die Durchführung einer Massnahme zumindest kurzfristig keine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe und deshalb gar keine Massnahme angeordnet werden dürfe. Er bezieht sich dabei auf Aussagen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht, wonach sich die Behandlung bei Patienten, die neben der ( … ) zusätzlich an ( … ) litten, schwierig gestalten würde. Schweizweit gebe es keine Institution, die für die Behandlung einer Kombination dieser beiden Krankheiten spezialisiert sei (Urteil vom 13. August 2009, S. 5). Dieses Argument geht aus mehreren Gründen fehl. Eignung darf zunächst nicht mit Spezialisierung gleichgesetzt werden. Eine Institution kann für die Behandlung einer Krankheit auch dann geeignet sein, wenn sie sich nicht auf die Pflege des spezifischen Krankheitsbilds spezialisiert hat. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass sie Gewähr für eine dem Behandlungsbedürfnis gerecht werdende, fachgemässe Therapie und Betreuung bietet. Andernfalls entstünde die paradoxe Situation, dass gegenüber Straftätern, die an einer ungewöhnlichen Kombination von Störungen leiden und deshalb gerade besonders therapiebedürftig sind, aus Mangel an spezialisierten Einrichtungen praktisch nie eine Massnahme angeordnet werden könnte. Wie der Sachverständige heute ausführt, existieren durchaus geeignete Einrichtungen für die Durchführung der Massnahme. So befindet sich der Appellant bereits zum heutigen Zeitpunkt in einer für die Behandlung von ( ... ) kranken geschaffenen Abteilung der K., die sich für den Vollzug der Massnahme gut eigne. Daneben gebe es noch weitere geeignete Massnahmevollzugseinrichtungen wie etwa die X., die ihn relativ kurzfristig aufnehmen könnte. Somit kann festgehalten werden, dass geeignete psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung stehen.\n3.5 Damit sind die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB im vorliegenden Fall erfüllt.\n4. Nachdem die Eignung und Erforderlichkeit der vom Sachverständigen empfohlenen Massnahme bejaht wurden, ist nachfolgend die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu prüfen (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Dabei sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten (Marianne Heer, Basler Kommentar zum StGB, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 56 N 36). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 127 IV 1, E. 2a). Präzisere Kriterien lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen."}