{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-970_2010-06-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=53cb3af8-e178-4d1a-bcbc-1d20435ba3b8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "c4d6ed0ca92819c4f7eb71ea93ea21ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 970", "100 09 970"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.06.2010 100 2009 970 (100 09 970)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer anderen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:33:01", "Checksum": "07b6a781b2aaceef05b38b05809ef179", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 01.06.2010 100 2009 970 (100 09 970)\nRegeste:\nAnordnung einer anderen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Juni 2010 (100 09 970)\nEntgegen dem Wortlaut, der nur von anderen Massnahmen spricht, kann das Gericht bei massnahmebedürftigen Verurteilten nach Abbruch der gescheiterten Massnahme im Rahmen von Art. 62c Abs. 3 StGB auch eine gleichartige Massnahme anordnen (Art. 62c Abs. 3 StGB, E. 2.2).\nVoraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 56, 59 StGB, E. 3.1-3.5). Das Risiko der Begehung von weiteren Straftaten während des Vollzugs in der Massnahmeeinrichtung steht der Anordnung nicht entgegen (E. 3.3). Eine Institution kann für die Behandlung einer Krankheit auch dann geeignet sein, wenn sie sich nicht auf die Pflege des spezifischen Krankheitsbilds spezialisiert hat (E. 3.4).\nMethode und Faktoren der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 56 Abs. 2 StGB, E. 4.1-4.4). Widersprechen sich geäusserter Wille und Therapieziel nicht, so kann auch auf das wohlverstandene Interesse des Betroffenen abgestellt werden (E. 4.1). Bei der Beurteilung des konkreten Rückfallrisikos ist der gesamte bisherige Verlauf der Massnahme mit einzubeziehen (E. 4.2). Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter sind an Nähe und Ausmass der drohenden Gefahr tiefe Anforderungen zu stellen (E. 4.3).\nStrafrecht\nAnordnung einer anderen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB\nSachverhalt\nA. war wegen Sexualdelikten schuldig gesprochen worden, wobei der Strafvollzug zugunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB aufgeschoben worden war. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, hob die Massnahme mit Verfügung vom 16. Juni 2009 in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Undurchführbarkeit auf und ersuchte das Strafgericht Basel-Landschaft um Prüfung von Massnahmen nach Art. 62c Abs. 6 StGB. Mit Urteil vom 13. August 2009 ordnete das Strafgericht Basel-Landschaft in Anwendung von Art. 62c Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StGB erneut eine stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmevollzugseinrichtung an. Dagegen liess der Appellant mit Schreiben vom 28. August 2009 die Appellation erklären.\nErwägungen\n1. ( … )\n2.1 [Die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme erweist sich als notwendig.]\n2.2 Gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB kann das Gericht nach der Aufhebung der Massnahme durch die Vollzugsbehörde an Stelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Das Gericht kann bei massnahmebedürftigen Verurteilten nach Abbruch der gescheiterten Massnahme im Rahmen von Art. 62c Abs. 3 StGB - entgegen dem Wortlaut, der nur vonanderenMassnahmen spricht - jedoch auch einegleichartigeMassnahme anordnen, sofern das mit der Massnahme angestrebte Ziel erreicht werden kann (Duri Bonin, Anordnung einer gleichartigen Massnahme im Rahmen von Art. 62c Abs. 3 StGB, in: Jusletter 31. Mai 2010, passim; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 9 N 57). Dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechend muss nämlich eine flexible einzelfall- und situationsgerechte Anwendung des komplexen Massnahmenrechts möglich sein (BGE 106 IV 101, E. 2d).\nEs ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erneute Anordnung einer stationären Massnahme erfüllt sind.\n3.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Nach Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme zusätzlich voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Abs. 3 von Art. 56 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), über die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c) äussert. Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB).\n3.2 Der Sachverständige diagnostiziert beim Angeklagten in Übereinstimmung mit vorgängigen medizinischen Gutachtern ( … ). Diese schwere psychische Doppelstörung steht mit der Anlasstat in unmittelbarem Zusammenhang. Die Anforderungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB sind damit erfüllt."}