Diesfalls wäre zwar die Zahlungsfähigkeit zu bejahen, nicht aber der Zahlungswille des Appellaten. Nachdem nämlich sämtliche Darlehen fällig geworden waren und die betroffenen Orchestermitglieder Kenntnis davon hatten, dass der Appellat bei mehreren Mitgliedern Darlehen aufgenommen hatte und nicht zurückzahlte, kam es zur Androhung von Strafanzeigen, und es wurde dem Appellaten die Kündigung seiner Anstellung als Dirigent des Orchestervereins X. in A. in Aussicht gestellt. Selbst unter diesem massiven Druck zahlte der Appellat die Darlehen nicht zurück. Wäre er tatsächlich zahlungsfähig gewesen, hätte er mit diesem Verhalten folglich eindeutig seinen Zahlungsunwillen demonstriert.