Entsprechend der Lehre wäre seine Bereicherungsabsicht indessen auch bei Vorliegen eines Eventualdolus zu bejahen. Bei dieser Würdigung des Sachverhalts verbleibt kein Raum für einen Freispruch aufgrund des in "dubio pro reo" Grundsatzes. 21. Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle noch ausgeführt, dass die Bereicherungsabsicht des Appellaten auch dann zu bejahen wäre, wenn man seiner Darstellung des Sachverhalts betreffend die Aufbewahrung der Darlehengelder Glauben schenken würde. Diesfalls wäre zwar die Zahlungsfähigkeit zu bejahen, nicht aber der Zahlungswille des Appellaten.