Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Appellantin festzustellen, dass der Appellat zum Zeitpunkt der Aufnahme der Darlehen nicht ernsthaft davon ausging und ausgehen konnte, dass er rückzahlungsfähig sein werde und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehen nicht zahlungsfähig war. Somit nahm er die Bereicherung nicht nur billigend in Kauf, sondern beabsichtigte sie geradezu. Es könnte vielmehr umgekehrt gesagt werden, er nahm in Kauf, die Darlehen zurückzuzahlen, falls die Schenkung wider Erwarten doch noch eintreffen sollte. Entsprechend der Lehre wäre seine Bereicherungsabsicht indessen auch bei Vorliegen eines Eventualdolus zu bejahen.