Ausserdem reicht für die Bejahung der Ersatzfähigkeit die versprochene Leistung eines Dritten, welcher nicht zur Zahlung verpflichtet ist, eben gerade nicht. Dass die Mobutu Schenkung auf zivilrechtlichem Weg im Nichtzahlungsfalle nicht erhältlich gemacht werden konnte, musste dem Appellaten klar gewesen sein, entsprechende Schritte leitete er jedenfalls nie ein. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Appellantin festzustellen, dass der Appellat zum Zeitpunkt der Aufnahme der Darlehen nicht ernsthaft davon ausging und ausgehen konnte, dass er rückzahlungsfähig sein werde und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehen nicht zahlungsfähig war.