Der Appellat könnte somit einzig der Überzeugung gewesen sein, diesen Schaden zum jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehen - dank zukünftiger Ersatzfähigkeit - wieder beheben zu können. Auf die Mobutu Schenkung konnte er nach Massgabe einer vernünftigen, objektiven Einschätzung sowie auch gestützt auf seine eigenen Einschätzungen im Frühjahr/Sommer 2004 längst nicht mehr zählen. Ausserdem reicht für die Bejahung der Ersatzfähigkeit die versprochene Leistung eines Dritten, welcher nicht zur Zahlung verpflichtet ist, eben gerade nicht.