Indem er die Darlehen abredewidrig verwendete und somit den Wert des obligatorischen Anspruchs der einzelnen Darleiher unmittelbar minderte, verwirklichte er die Vermögensschäden. Die abredewidrigen Verwendungen waren beabsichtigt, weshalb sein Vorsatz in Bezug auf die Vermögensschädigung bejaht werden muss. Der Appellat könnte somit einzig der Überzeugung gewesen sein, diesen Schaden zum jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehen - dank zukünftiger Ersatzfähigkeit - wieder beheben zu können.