Hätte der Appellat überdies tatsächlich geglaubt, über dieses Geld unmittelbar verfügen zu können, wäre die Aufnahme von Darlehen gar nicht notwendig gewesen. Zudem hat der Appellat mehrfach zugegeben, dass ihn nicht unerhebliche Zweifel betreffend den tatsächlichen Erhalt der Mobutu Schenkung plagten. Somit ist festzustellen, dass der Appellat zum Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensaufnahmen und -rückzahlungstermine aus eigener finanzieller Kraft nicht in der Lage war, diese zurückzuerstatten. Indem er die Darlehen abredewidrig verwendete und somit den Wert des obligatorischen Anspruchs der einzelnen Darleiher unmittelbar minderte, verwirklichte er die Vermögensschäden.