Vielmehr war mehr als 1 Jahr seit Erhalt des ersten E-Mails im Zusammenhang mit der Mobutu Schenkung verstrichen, und der Appellat hatte immer noch keinen Rappen dieser Schenkung gesehen, geschweige denn gebrauchen können. Das angebliche Online-Konto hatte er bereits zu Beginn des Jahres 2004 zu belasten versucht und war betreffend das Nichtfunktionieren dieser Transaktionen mit äusserst unglaubwürdigen Ausreden bedient worden. Hätte der Appellat überdies tatsächlich geglaubt, über dieses Geld unmittelbar verfügen zu können, wäre die Aufnahme von Darlehen gar nicht notwendig gewesen.