Zur Beurteilung des Vorhandenseins einer Bereicherungsabsicht seitens des Appellaten gilt es einzig, die Ersatzfähigkeit und den Ersatzwillen des Appellaten im inkriminierten Zeitraum zu bewerten. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass der Appellat im relevanten Zeitraum eben gerade nicht von einem unmittelbaren Zugriff auf einen Millionenbetrag ausgehen konnte. Vielmehr war mehr als 1 Jahr seit Erhalt des ersten E-Mails im Zusammenhang mit der Mobutu Schenkung verstrichen, und der Appellat hatte immer noch keinen Rappen dieser Schenkung gesehen, geschweige denn gebrauchen können.