Nach Ansicht des Kantonsgerichts darf in der vorliegenden Appellation eine hypothetische strafrechtliche Beurteilung der "Nigeria Connection" keine Rolle spielen. Es geht vorliegend nicht darum, zu bewerten, ob bei einer entsprechenden Anklage das Kriterium der Arglist beim Betrug zu bejahen wäre oder nicht. Zur Beurteilung des Vorhandenseins einer Bereicherungsabsicht seitens des Appellaten gilt es einzig, die Ersatzfähigkeit und den Ersatzwillen des Appellaten im inkriminierten Zeitraum zu bewerten.