Arglistvoraussetzung - nicht ins Recht gefasst werden könnten, was kaum sachgerecht wäre. Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht - wie im Übrigen auch ein Eventualvorsatz in Bezug auf die Schädigung seiner Darlehensgeberinnen - sei daher, insbesondere vor dem "in dubio pro reo" Grundsatz, zu verneinen, weshalb der Appellat mangels Nachweises bzw. Erfüllung des subjektiven Tatbestandes freizusprechen sei. 19. ( … ) 20. Nach Ansicht des Kantonsgerichts darf in der vorliegenden Appellation eine hypothetische strafrechtliche Beurteilung der "Nigeria Connection" keine Rolle spielen.