Der Appellat habe über das fingierte Konto Transaktionen durchgeführt, welche zunächst zu funktionieren schienen, sich im Nachhinein jeweils aber als fehlgeschlagen herausstellten. Es seien dem Appellaten diesbezüglich von den Drahtziehern der angeblichen Mobutu Schenkung die Situation und die Gründe für das Scheitern der Transaktionen jeweils plausibel erklärt worden, weshalb der Appellat im zur Beurteilung der vorliegenden Anklage massgebenden Zeitpunkt als Opfer eines professionell und raffiniert ausgeführten Betruges einer international operierenden Bande stets darauf vertraute, über sein vermeintliches Geld unmittelbar verfügen zu können.