Mit dieser Feststellung dürfe es allerdings nicht sein Bewenden haben. In Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sei zu beachten, dass der Appellat subjektiv von einer anderen wirtschaftlichen Situation ausgegangen sei. Da dem Appellaten mit einer professionellen, betrügerischen Inszenierung die Tatsache suggeriert worden sei, er könne unmittelbar über einen Millionenbetrag - resultierend aus der Mobutu Schenkung - zu seinen Gunsten verfügen, sei der Appellat davon ausgegangen, zahlungsfähig zu sein.