Dabei sind an die Ersatzfähigkeit strenge Massstäbe zu setzen. Sie wird beispielsweise verneint, wenn der Täter nur aufgrund einer Zahlung eines Dritten leisten könnte und dieser Dritte nicht zur Zahlung verpflichtet ist oder der Täter erst bei einer Bank einen Kredit aufnehmen muss (vgl. dazu Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 1. Auflage 2008, N 19 zu Art. 138). 18. Die Vorinstanz kam gestützt auf diese Rechtslage zum Schluss, dass mit Blick auf die objektive Finanzlage des Appellaten Ersatzwille und Ersatzfähigkeit nicht angenommen werden könnten. Mit dieser Feststellung dürfe es allerdings nicht sein Bewenden haben.