Wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, kann die unrechtmässige Bereicherungsabsicht fehlen, wenn der Täter eine sogenannte Ersatzbereitschaft aufweist und dementsprechend zum Zeitpunkt der Tat den Willen hat, fristgerecht Ersatz zu leisten. Die Dauer bzw. der Zeitpunkt der Ersatzbereitschaft hängt dabei von der konkreten Vereinbarung ab. Die Ersatzbereitschaft setzt sich zusammen aus dem Willen und der Fähigkeit, Ersatz zu leisten. Ob der Wille vorlag, ist dabei weitgehend Beweisfrage. Ersatzfähigkeit verlangt, dass der Täter aus eigenen Mitteln leisten kann. Dabei sind an die Ersatzfähigkeit strenge Massstäbe zu setzen.