Immer wieder machte er geltend, er hätte die obligatorischen Forderungen seiner Darleiherinnen nach Erhalt der Mobutu Schenkung umgehend befriedigt, weshalb die Schädigungsabsicht nicht ohne Weiteres bejaht werden kann. Hier überschneiden sich indessen die Willensseite des Vorsatzes in Bezug auf den Vermögensschaden mit der zusätzlich notwendigen Bereicherungsabsicht bzw. der Ersatzfähigkeit des Appellaten. 17. Wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, kann die unrechtmässige Bereicherungsabsicht fehlen, wenn der Täter eine sogenannte Ersatzbereitschaft aufweist und dementsprechend zum Zeitpunkt der Tat den Willen hat, fristgerecht Ersatz zu leisten.