Aufgrund seiner finanziell prekären Situation wusste er weiter um das hohe oder zumindest erhöhte Rückzahlungsrisiko bedingt durch die abredewidrige Verwendung. Problematisch mag auf den ersten Blick erscheinen, dass der Appellat trotz der offensichtlich von Vornherein beabsichtigten anderweitigen Verwendung der Darlehensgelder die Schädigung seiner Gläubiger allenfalls nicht wollte. Immer wieder machte er geltend, er hätte die obligatorischen Forderungen seiner Darleiherinnen nach Erhalt der Mobutu Schenkung umgehend befriedigt, weshalb die Schädigungsabsicht nicht ohne Weiteres bejaht werden kann.