Dem Kantonsgericht ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher vernünftige Zweifel an dieser Sachverhaltswürdigung aufkommen liesse. 16. Da der Appellat im Bewusstsein handelte, die Darlehen zweckgebunden erhalten zu haben - er selber hatte die Zweckbindung jeweils in den Vordergrund gerückt -, wusste er auch um die wirtschaftliche Fremdheit dieser Gelder bzw. um seine Verpflichtung zur Werterhaltung und Verwendung der Darlehen im Interesse der Darleiherinnen. Aufgrund seiner finanziell prekären Situation wusste er weiter um das hohe oder zumindest erhöhte Rückzahlungsrisiko bedingt durch die abredewidrige Verwendung.