Am vorgesehenen Termin kam der Abschluss des Kaufvertrages indessen nicht zustande. Eine Anzahlung von CHF 50'000.00 wäre gemäss Kaufvertragsentwurf ebenfalls am 27. Mai 2004 fällig geworden. Weitere Unterlagen oder andere Beweismittel, welche das Weiterbestehen dieses Kaufangebotes belegen, existieren nicht. Es erscheint wiederum äusserst unwahrscheinlich, dass der Verkäufer nach geplatztem Verurkundungstermin weiter am Appellaten als potentiellem Käufer festhielt. Vielmehr spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Appellat nach diesem Verlauf der Ereignisse für den Verkäufer als möglicher Käufer definitiv nicht mehr in Frage kam.