15. Auch im Falle des angeblichen Kaufes der Liegenschaft in A. (Fall 7) bzw. der für einen solchen Kauf zu leistenden Anzahlung geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Appellat zum Zeitpunkt der dafür getätigten Darlehensaufnahmen bei I.G. am 27. bzw. 29. Juli 2004 nicht beabsichtigte, das geborgte Geld für eine solche Anzahlung zu verwenden. Der Appellat vermag in diesem Zusammenhang lediglich einen ursprünglich vorgesehenen Verurkundungstermin des Hauskaufes am 27. Mai 2004 sowie den Entwurf eines Kaufvertrages nachzuweisen. Am vorgesehenen Termin kam der Abschluss des Kaufvertrages indessen nicht zustande.