Ein vernünftiger Zweifel an dieser Beurteilung des Sachverhalts kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Das Kantonsgericht geht deshalb davon aus, dass der Appellat bei der Aufnahme aller Darlehen zum Kauf eines historischen Hammerflügels bzw. zur Bezahlung des Transportes dieses Flügels die Verwendung der Gelder zu diesen konkreten Zwecken nie ernsthaft beabsichtigte. 15.