14. Vorliegend behauptete der Appellat in fünf der sechs zu beurteilenden Fälle (Fälle 1 bis 4 und 6) gegenüber den Darlehensgeberinnen, er brauche das geliehene Geld dringend für die Bezahlung eines historischen Hammerflügels bzw. für den Transport desselben. Der Appellat blieb dem Kantonsgericht den Nachweis schuldig, dass der Hammerflügel im Verlauf des Sommers 2004 überhaupt noch zum Verkauf stand, nachdem er den Kauf nicht Ende Mai 2004 abgewickelt hatte. Das einzige von ihm in diesem Zusammenhang eingereichte Dokument datiert vom 31. Mai 2004.