Dabei verlangt dieser Grundsatz bei der Beweiswürdigung, dass das Gericht bei verbleibendem Zweifel über den Sachverhalt zugunsten des Angeklagten zu entscheiden hat. Das Urteil hat dabei auf einer Überzeugung zu gründen, welche nach Massstab eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters jeden vernünftigen Zweifel ausschliesst (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 54 N 19 und 11). 14. Vorliegend behauptete der Appellat in fünf der sechs zu beurteilenden Fälle (Fälle 1 bis 4 und 6) gegenüber den Darlehensgeberinnen, er brauche das geliehene Geld dringend für die Bezahlung eines historischen Hammerflügels bzw. für den Transport desselben.