Da auch bei diesem Tatbestandselement der Nachweis einer inneren Tatsache verlangt ist, erweist sich die Beweisführung oftmals als schwierig. Im vorinstanzlichen Urteil wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass gerade hier der strafrechtliche Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo) von besonderer Bedeutung sei. Dabei verlangt dieser Grundsatz bei der Beweiswürdigung, dass das Gericht bei verbleibendem Zweifel über den Sachverhalt zugunsten des Angeklagten zu entscheiden hat.