Das Kantonsgericht folgt diesbezüglich der Lehrmeinung und höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Absicht als Willensrichtung auf ein bestimmtes Ziel hin zu verstehen ist und nicht die Identität von Handlungsziel und Verwirklichungswillen meint. Deshalb ist eine eventuelle Bereicherungsabsicht ausreichend (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 1. Auflage 2008, N 11 zu Vor Art. 137, mit Verweis auf BGE 72 IV 125 und 105 IV 36), wie dies bereits von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten wurde. Da auch bei diesem Tatbestandselement der Nachweis einer inneren Tatsache verlangt ist, erweist sich die Beweisführung oftmals als schwierig.