Bereicherungsabsicht bedeutet die Absicht des Täters, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Als angestrebte Bereicherung genügt grundsätzlich jeder wirtschaftliche Vorteil, wobei dieser Vorteil zumeist in der Sache selbst liegt (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht BT I, 6. Auflage 2003, § 13 N 31 ff.) Umstritten ist in der Lehre, ob die Bereicherungsabsicht einen direkten Vorsatz erfordert. Das Kantonsgericht folgt diesbezüglich der Lehrmeinung und höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Absicht als Willensrichtung auf ein bestimmtes Ziel hin zu verstehen ist und nicht die Identität von Handlungsziel und Verwirklichungswillen meint.