Forderungen folglich einen ungleich höheren Wert genossen hätten. Somit ist in allen Fällen ein Vermögensschaden vorhanden. ( … ) 12. ( … ) 13. Die Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung von Vermögenswerten bedarf neben dem Vorsatz zusätzlich der Bereicherungsabsicht (vgl. statt vieler Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 1. Auflage 2008, N 18 zu Art. 138). Bereicherungsabsicht bedeutet die Absicht des Täters, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern.