Vorliegend kann nochmals festgehalten werden, dass der Appellat mit der jeweiligen abredewidrigen Verwendung der Darlehen für seine persönlichen Zwecke die geborgten Gelder dergestalt verbrauchte, dass die Handlungen sich eigneten, die Rückzahlungschancen der Darleiherinnen massiv zu schmälern und somit den Wert ihrer obligatorischen Forderungen entsprechend zu mindern. Die Kritik der Verteidigung, angesichts der Finanzlage des Appellaten hätte ohnehin niemals von einer Rückzahlung ausgegangen werden können, geht insofern fehl, als dass bei einer verabredungskonformen Verwendung dieser Gelder im Betreibungsfalle mehr Verwertungssubstrat vorhanden gewesen wäre und die obligatorischen