138 mit Verweis auf BGE 111 IV 19, 23 und BGE 124 IV 241, 244 f, E. 4c und 4d). Vorliegend kann nochmals festgehalten werden, dass der Appellat mit der jeweiligen abredewidrigen Verwendung der Darlehen für seine persönlichen Zwecke die geborgten Gelder dergestalt verbrauchte, dass die Handlungen sich eigneten, die Rückzahlungschancen der Darleiherinnen massiv zu schmälern und somit den Wert ihrer obligatorischen Forderungen entsprechend zu mindern.