Indessen ist die Vermögensschädigung bereits mit der Bejahung der Tathandlung gegeben, namentlich mit der Bejahung der unrechtmässigen, abredewidrigen Verwendung, welche sich eignet, den obligatorischen Anspruch der Treugeber zu vereiteln. Dementsprechend wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten, dass eine Veruntreuung ohne Schädigung begrifflich ausgeschlossen sei (vgl. dazu BSK Strafrecht II, 2. Auflage 2007, Niggli/Riedo, N 103 zur Art. 138 mit Verweis auf BGE 111 IV 19, 23 und BGE 124 IV 241, 244 f, E. 4c und 4d).