Nur wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers gefährdet, kann eine Veruntreuung vorliegen. Sofern dies geschieht, ist der Treugeber in seinem Vermögen geschädigt, da seine Forderung gegenüber dem Täter in ihrem Wert gemindert ist. Indessen ist die Vermögensschädigung bereits mit der Bejahung der Tathandlung gegeben, namentlich mit der Bejahung der unrechtmässigen, abredewidrigen Verwendung, welche sich eignet, den obligatorischen Anspruch der Treugeber zu vereiteln.