Bei der Weiterführung der Betreibung wären diese Gelder, da versteckt und nicht deklariert, dem Verwertungssubstrat der Gläubiger entzogen gewesen. Somit hat der Appellat, indem er die Darlehensgelder zweckentfremdet ausgab, eindeutig seinen Willen kundgetan, die obligatorischen Ansprüche seiner Gläubiger zu vereiteln. 11. Da das Tatobjekt bei der Veruntreuung von Vermögenswerten für den Täter nur wirtschaftlich, nicht aber rechtlich fremd ist, bedarf es für die Bejahung einer Veruntreuung seitens des Opfers eines Vermögensschadens. Nur wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers gefährdet, kann eine Veruntreuung vorliegen.