Aber selbst wenn der Appellat die Darlehensgelder tatsächlich im Elternhaus aufbewahrt hätte, hätte er die Tathandlung erfüllt. Indem er diesfalls das Geld eben versteckt hätte und trotz jeweiliger Fälligkeit der Darlehensrückzahlungen und entsprechenden Mahnungen der Darleiherinnen nicht zahlte, hätte er seinen Willen manifestiert, deren Forderungen eben gerade nicht zu erfüllen. Bei der Weiterführung der Betreibung wären diese Gelder, da versteckt und nicht deklariert, dem Verwertungssubstrat der Gläubiger entzogen gewesen.