Entscheidend ist vielmehr, dass er die Gelder abredewidrig verbrauchte und im massgebenden, inkriminierten Zeitraum nicht über den von ihm behaupteten Geldbetrag oder -wert verfügte. Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation war er weder während der laufenden Darlehensfristen noch nach deren Ablauf in der Lage, den Darleiherinnen ihre Gelder zurückzuerstatten. Aber selbst wenn der Appellat die Darlehensgelder tatsächlich im Elternhaus aufbewahrt hätte, hätte er die Tathandlung erfüllt.