Im vorliegenden Fall hat der Appellat im Verlaufe der gegen ihn geführten Strafuntersuchung eine Vielzahl sich widersprechender Angaben über die tatsächliche Verwendung der ihm gewährten Darlehen gemacht. Das Kantonsgericht folgt der vorinstanzlichen Würdigung dieser Aussagen und gelangt somit ebenfalls zur Einsicht, dass der Appellat die Darlehensgelder entgegen seiner Aussagen im Juni 2006 nicht im Elternhaus in D. aufbewahrt hatte, sondern alle Darlehen jeweils für seine persönlichen Zwecke verwendete.