1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten des Täters, durch welches dieser eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Bei vertretbaren Sachen manifestiert er diesen Willen, indem er sie beispielsweise verbraucht, ohne dass er gleichzeitig eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält (BSK Strafrecht II, 2. Auflage 2007, Niggli/Riedo, N 98 ff. zu Art. 138). 10. Im vorliegenden Fall hat der Appellat im Verlaufe der gegen ihn geführten Strafuntersuchung eine Vielzahl sich widersprechender Angaben über die tatsächliche Verwendung der ihm gewährten Darlehen gemacht.