1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind. Davon auszunehmen sind einzig diejenigen Darlehen bzw. Darlehenstranchen, welche vom Appellaten zu einem anderen Zweck als die Finanzierung und Realisierung des Hammerflügeloder der Hauskaufes bzw. des Transportes des Flügels aufgenommen wurden. ( ... ) 9.Die Tathandlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne des Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten des Täters, durch welches dieser eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln.