Das Interesse der Darleiherin war in diesem Fall somit auf die Verwirklichung der Absicherung der Darlehensschuld gerichtet. Sofern der Appellat auch ihr gegenüber die unabdingbare Notwendigkeit von Liegenschaftseigentum für einen Musiker ins Feld geführt haben sollte, könnte zusätzlich gar von einem ideellen Interesse ausgegangen werden, da diesfalls I.G. ihm durch die Absicherung des Hauskaufes auch seine Tätigkeit als Musiker ermöglichen wollte. 8. Es kann somit festgestellt werden, dass die dem Appellaten von allen Darlehensgeberinnen gewährten Darlehen als anvertraute Vermögenswerte im Sinne des Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind.