7. Ähnlich ist die Darlehensaufnahme im Fall 7 zu bewerten. Auch in diesem Fall sagte I.G. unmissverständlich aus, sie habe dem Appellaten das Darlehen gegeben, da der Appellat dieses gemäss seinen Angaben dringend für die Anzahlung an einen geplanten Hauskauf benötigt habe. Das Darlehen war somit zweckgebunden und die vom Appellaten behauptete Zweckbindung unabdingbare Voraussetzung der Darlehensvergabe. Die Anzahlung an einen Hauskauf ist ausserdem in besonderem Masse geeignet, das Risiko eines Verlustes zu mindern, kann doch davon ausgegangen werden, dass sich bei einer späteren Rückforderung des Darlehens eine Liegenschaft als Verwertungssubstrat im Vermögen des Schuldners befindet.