Der Appellat hatte mittels der angeblichen Zweckbindung der Darlehen die Musikförderung zum Ziel der Darlehen gemacht. Alle Darlehensgeberinnen wollten die Musik als solche unterstützen und nicht den Appellaten als Einzelperson individuell alimentieren. Die Darlehensvergaben verfolgten demgemäss einen gemeinsamen ideellen Zweck, welcher gleichzeitig geeignet ist, das Rückzahlungsrisiko zu mindern. Bei allen Darlehen zum Zweck des Kaufs eines Hammerklaviers bzw. dessen Transports sind somit die vier kumulativ notwendigen Voraussetzungen für die Bejahung einer Veruntreuung von Darlehen gegeben. 7. Ähnlich ist die Darlehensaufnahme im Fall 7 zu bewerten.