Der Vorinstanz ist folglich zuzustimmen, wenn sie feststellte, dass es sich beim Kauf eines Hammerflügels um eine Investition handle, die bei einem Weiterverkauf grundsätzlich wieder erhältlich gemacht werden könne. Indem der Appellat gegenüber K.G. zudem von der Übernahme des Flügels durch eine Stiftung sprach, erweckte er den Eindruck, es existiere zusätzlich eine juristische Person als finanzielle Garantin im Hintergrund. Somit durfte sie davon ausgehen, dass ihr Darlehen aufgrund des Darlehenszwecks und dem finanziellen Einstehen einer Stiftung abgesichert sei. Der Appellat hatte mittels der angeblichen Zweckbindung der Darlehen die Musikförderung zum Ziel der Darlehen gemacht.