Die Investition von Geld in den Kauf eines historischen Hammerflügels ist im Weiteren zweifellos geeignet, das Verlustrisiko des Darlehensgebers zu beschränken. Ein solches Instrument hat - je nach Zustand - einen Wert von mehreren tausend Franken; zudem wird der Wert eines derartigen antiken Instruments mit wachsendem Zeitablauf zunehmen, was als gerichtsnotorisch anzusehen ist. Der Vorinstanz ist folglich zuzustimmen, wenn sie feststellte, dass es sich beim Kauf eines Hammerflügels um eine Investition handle, die bei einem Weiterverkauf grundsätzlich wieder erhältlich gemacht werden könne.