Sie glaubte ihm und wollte der Verwirklichung dieses Ziels nicht im Wege stehen. 6. Alle Darlehensgeberinnen, welche vom Appellaten um ein Darlehen zur Bezahlung des historischen Hammerflügels oder dessen Transports ersucht worden waren, gaben dem Appellat das Geld folglich ausschliesslich, weil sie davon ausgingen, dass der Appellat dieses tatsächlich für die angegebenen Zwecke verwenden werde. Alle diese Darlehen waren somit zweifelsfrei zweckgebunden und die Zweckbindung für alle Darleiherinnen conditio sine qua non. Die Investition von Geld in den Kauf eines historischen Hammerflügels ist im Weiteren zweifellos geeignet, das Verlustrisiko des Darlehensgebers zu beschränken.