Deutlich äusserte sich auch B.L., welche aussagte, sich durch das Ausleihen von Geld für einen Hammerflügel und dessen Transport als Kleinsponsorin für Musik gefühlt zu haben und weiter meinte, sie hätte dem Appellaten das Geld nicht gegeben, wenn sie gewusst hätte, dass dieser es für seine persönlichen Bedürfnisse ausborge. Bei K.G. erklärte der Appellat nicht nur, er werde das ausgeliehene Geld für den Kauf eines Flügels verwenden, sondern brachte zusätzlich eine Stiftung ins Spiel, welche zu einem späteren Zeitpunkt den Flügelkauf übernehmen werde. Er behauptete, die Stiftung verfüge über die notwendigen finanziellen Mittel. Zudem äusserte er, den Flügel für sein Orchester zu brauchen.